Die Initiatoren schlagen vor, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Mit diesem Bürgerentscheid soll der Dresdner Nahverkehr mindestens auf seinem jetzigen Niveau erhalten werden. Dazu wurde im Einklang mit den rechtlichen Bestimmmungen folgender Entscheidungsvorschlag mit seiner Begründung und einem Finanzierungsvorschlag in der Stadtverwaltung eingereicht:
Der Entscheidungsvorschlag
Das Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Bergbahnen, Fähren, MOBIbikes, MOBIcars) in der Stadt Dresden ist mindestens auf dem im Jahr 2024 bestehenden Niveau aufrechtzuerhalten (gemäß Stadtratsbeschluss vom 15./16. Dezember 2016 - Betrauung der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten in der Landeshauptstadt Dresden und weiteren diesen Beschluss ergänzenden Stadtratsbeschlüssen).
Die Begründung
Gegenwärtig werden umfangreiche Kürzungen im Angebot der Dresdner Verkehrsbetriebe AG geplant. Es drohen erhebliche Einschnitte mit Taktzeitverschlechterungen, Linienverkürzungen, Angebotsreduzierungen und Personalabbau. Die Qualität des öffentlichen Nahverkehrs würde sich spürbar verschlechtern. In der Folge sind der Anstieg des Autoverkehrs, mehr Stau und damit auch steigende Umweltbelastungen zu befürchten. Gewichtige soziale und ökologische Gründe sprechen gegen diese Einschnitte. Mit dem Bürgerbegehren soll deshalb der gegenwärtige Standard des öffentlichen Nahverkehrs verteidigt werden.
Der Finanzierungsvorschlag
Das Bürgerbegehren schlägt keine neuen Maßnahmen mit zusätzlichen Kosten vor, der Finanzierungsbedarf ergibt sich aus den allgemeinen Kostensteigerungen. Es bedarf zusätzlicher Mittel von zunächst rund 18.000.000 Euro jährlich für den Ausgleich steigender Personal- und Sachkosten. Diese Mittel sollen, soweit sie nicht aus Fördermitteln und Zuweisungen der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen kommen und soweit sie auch nicht aus den hohen Gewinnen der SachsenEnergie AG bzw. der EnergieVerbund Dresden GmbH über die Technischen Werke Dresden an die DVB AG querfinanziert werden, insbesondere durch ein erhöhtes Aufkommen aus der Gewerbesteuer aufgebracht werden (Anhebung des Hebesatzes von 450% auf maximal 475%).
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Das Rechtliche
Gemäß § 24 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) können die Bürger in Gemeindeangelegenheiten im Rahmen eines Bürgerentscheides an Stelle des Gemeinderats über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden, wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO muss das Bürgerbegehren mindestens von 5 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. Damit werden in Dresden 21.500 Unterschriften für ein erfolgreiches Bürgerbegehren benötigt. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Gemeinde eingereicht werden. Kommen die benötigten Unterschriften rechtzeitig zusammen und ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO innerhalb von drei Monaten durchzuführen.